Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

PV-Clean AG

Hauptsitz: Industriestrasse 13, 9015 St. Gallen, Schweiz

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln alle vertraglichen Beziehungen zwischen der PV-Clean AG (nachfolgend „Dienstleister“) und der Auftraggeberin (nachfolgend „Auftraggeberin“) über Dienstleistungen bestehend aus Reinigung, Pflege, Kontrolle, Unterhalt und Optimierung von Photovoltaikanlagen sowie damit verbundenen Serviceleistungen.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Auftraggeberin werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss

2.1. Angebote des Dienstleisters sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, freibleibend.

2.2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Auftraggeberin ein Angebot schriftlich/elektronisch annimmt und der Dienstleister dies bestätigt oder die Dienstleistung ausführt.

3. Leistungsumfang

3.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung.

3.2. Änderungen und Erweiterungen der Leistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders vereinbart.

4.2. Rechnungen sind, sofern nicht anders festgelegt, innerhalb von 10 Tagen netto ohne Abzug zahlbar.

4.3. Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und administrative Mehraufwände zu verrechnen.

4.4. Der Dienstleister ist berechtigt, Vorkasse, Akontozahlungen oder Barzahlung zu verlangen. Ohne anderslautende Vereinbarung, wird auf Rechnung gearbeitet.

4.5. Der Dienstleister ist berechtigt, noch nicht erbrachte Dienstleistungen ganz oder teilweise einzustellen, wenn die Auftraggeberin mit Zahlungen im Rückstand ist.

5. Ausführung der Leistungen

5.1. Der Dienstleister erbringt die vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und mit grosser Sorgfalt und unter Einbezug von professionellen Reinigungsgeräten. Weiter verpflichtet sich der Dienstleister zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise ihrer Mitarbeitenden.

5.2. Termine gelten nach Möglichkeit; Verzögerungen durch unvorhergesehene Umstände berechtigen nicht automatisch zu Schadenersatz, insbesondere nicht, wenn diese durch das Wetter (z.B. Schnee), Naturereignisse, Absperrungen, Streik, Krieg, Epidemien, Krankheit oder Unfällen nicht eingehalten werden können oder wegen Sicherheitsaspekten nicht ausgeführt werden können.

5.3. Stellt der Dienstleister bei Antritt des Auftrags fest, dass die Ausführung wegen mangelhaften Sicherheitseinrichtungen, unerwünschtem bzw. zu vielem Grünbewuchs, Falschangaben bei Auftragserteilung oder wegen zu geringem Wasserdruck nicht ausgeführt werden kann, ist er befugt, seine bisherigen Aufwände vollumfänglich in Rechnung zu stellen.

5.4. Der Dienstleister setzt auf den Modulflächen keine Reinigungsmittel ein. Zum Einsatz kommt ausschliesslich entmineralisiertes Wasser (= Osmosewasser). Ausnahme bildet der Einsatz für die Flechtenentfernung. Nach dessen Behandlung wird aber mit Osmosewasser nachgespült, um Kalkflecken zu verhindern.

5.5. Auf Wunsch erstellt der Dienstleister einen Bericht über die Ausführung und zu optisch festgestellten Mängeln. Die Kommunikation erfolgt hierbei auf digitalem Weg.

5.6. Der Dienstleister nimmt die Anlage nicht ausser Betrieb. Sollte dies aus irgendeinem Grund doch mal nötig sein (z.B. wegen beschädigten Kabeln / Verbindern), so erfolgt dies nach Rücksprache mit der Auftraggeberin und auf dessen Risiko.

5.7. Wird bei der Dienstleistungsausführung festgestellt, dass die Anlage von Flechten befallen ist, so wird davon ausgegangen, dass die Auftraggeberin diese beseitigt haben will. Dies geht über eine normale Reinigung einer PV-Anlage hinaus, da dessen Beseitigung aufwändiger ist. Der Auftrag wird automatisch ausgeweitet, wenn die Auftraggeberin für die Klärung des weiteren Vorgehens nicht erreicht werden kann. Pro Mann und Stunde werden in einem solchen Fall CHF 120.- verrechnet zuzüglich CHF 60.- pro Stunde für die Gerätschaft. Diese Klausel wird ausgeschlossen, wenn der Dienstleister die Anlage zuvor besichtigte und anhand dessen das Angebot erstellte.

5.8. Der Dienstleister verpflichtet sich, den Schlüssel bzw. das sonstige Zugangssystem nur für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen zu verwenden und kein Duplikat davon zu erstellen.

5.9. Die Reinigung der aussenliegenden Modulrahmen ist nicht im Ausführungsumfang enthalten.

5.10. Der Dienstleister setzt für die Arbeitssicherheit ausschliesslich geprüftes Material ein und schult die Mitarbeitenden in dessen korrekter Anwendung.

6. Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin

6.1. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, dem Dienstleister rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Zugänge zu gewähren.

6.2. Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender Mitwirkung kann zu zusätzlichen Kosten führen.

6.3. Wasser und Strom gehen zu Lasten der Auftraggeberin bzw. der Liegenschaft, bei welcher die Dienstleistung erbracht wird. Leerlaufmengen für die Vorbereitung und Spülung sind ebenfalls dabei enthalten.

6.4. Die Auftraggeberin stellt mindestens einen Wasseranschluss mit Trinkwasser zur Verfügung. Die Nutzung von Quell- oder Brunnenwasser wird ausgeschlossen, da damit die Osmoseanlage beschädigt würde.

6.5. Der Dienstleister geht von einem Wasserdruck von minimal 2 bar aus. Bei Gebäuden über 10m Höhe sind 3 bis 4 bar nötig. Dies sind Werte, welche in der Schweiz in der Regel vorhanden sind. Die Auftraggeberin informiert den Dienstleister frühzeitig, falls zu wenig Wasserdruck vorhanden ist bzw. daran gezweifelt wird.

6.6. Verletzt die Auftraggeberin ihre Mitwirkungspflichten, übernimmt der Dienstleister bei daraus entstandenen Mehraufwänden oder Schäden keine Haftung.

6.7. Der Dienstleister muss davon ausgehen können, dass Abflüsse frei sind und das Wasser ablaufen kann. Für Schäden, welche aufgrund von mangelndem Abfluss entstehen, kann der Dienstleister nicht haftbar gemacht werden.

6.8. Die Auftraggeberin informiert den Dienstleister frühzeitig über bekannte Gefahrenbereiche wie z.B. nicht durchbruchsichere Dächer, Lichtkuppeln und Dachfenster.

7. Haftung und Gewährleistung

7.1. Es gilt das schweizerische Obligationenrecht (OR) bezüglich Mängelrügen und Gewährleistung.

7.2. Haftung des Dienstleisters ist – soweit gesetzlich zulässig – beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Dienstleister haftet nicht für indirekte Schäden oder entgangenen Gewinn.

7.3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu melden. Sonstige Ansprüche verjähren gemäss OR.

7.4. Der Dienstleister kann nicht garantieren, dass Verunreinigungen restlos entfernt werden können. Insbesondere bei bereits vorhandenen Langzeitschäden und Flechtenbefall ist dies zum Teil unmöglich.

7.5. Schadenersatzansprüche welche seitens der Auftraggeberin als Folge der Auftragsdurchführung gemacht werden können, werden durch die Haftpflichtversicherung des Dienstleisters gedeckt (bis zu CHF 10 Millionen pro Schadenereignis), wenn dies innerhalb von 30 Tagen nach Schadeneintritt beim Dienstleister gemeldet wird.

Allfällige, über die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen hinausgehende Ansprüche seitens der Auftraggeberin müssen weder vom Dienstleister noch von der Haftpflichtversicherung entschädigt werden. Keine gesetzliche Haftung seitens des Dienstleisters besteht beispielsweise für Schlüsselverluste und Schlossänderungskosten, wenn der Dienstleister oder dessen Personal für das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Ähnlichem nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Verschulden trifft (z.B. bei Einbruchdiebstahl).

7.6. Beanstandungen zu den Dienstleistungen hat die Auftraggeberin dem Dienstleister innert 5 Werktagen zu melden. Gerechtfertigte Beanstandungen berechtigen die Auftraggeberin einzig, eine Nachreinigung zu verlangen. Die Auftraggeberin ist jedenfalls nicht berechtigt, den Rechnungsbetrag zu kürzen oder zurückzubehalten.

7.7. Trotz schonendem Einsatz können etwaige Schäden an (gewünschtem) Bewuchs und Grasnarbe nicht ausgeschlossen werden. Für diese wird keine Haftung übernommen.

7.8. Vorgängige Kalkulationen zur Evaluierung der Ertragsminderung basieren auf Annahmen. Da diese unter anderem auch vom Wetter abhängig sind, können keinerlei Ansprüche aus etwaigen Differenzen geltend gemacht werden.

8. Vertraulichkeit

8.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Dienstleistung erlangten Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

9. Abwerbung von Personal

9.1. Auftraggeberin und Dienstleister verpflichten sich, die Abwerbung von Personal gegenseitig zu unterlassen.

10. Verwendung von Bildmaterial

10.1. Der Dienstleister dokumentiert seine Arbeit und den Einsatz der Geräte zum Teil mit Bild- und Videoaufnahmen. Von Fall zu Fall werden die Aufnahmen für Werbezwecke verwendet. Hierbei wird auf die Privatsphäre grossen Wert gelegt und auf die Nennung von Namen und genauen Standortangaben verzichtet. Für die Veröffentlichung ist die Einwilligung der Auftraggeberin nötig. Sofern die Auftraggeberin nicht widerspricht, geht der Dienstleister mit der Erteilung eines Auftrags davon aus, dass die Auftraggeberin damit einverstanden ist und bedankt sich hierfür.

11. Datenschutz

11.1. Der Dienstleister erfasst und verarbeitet Auftraggeberdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Schweizer Datenschutzrechts. Die Datenschutzbestimmungen sind separat geregelt und auf https://pv-clean.ch/datenschutz/ ersichtlich.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis gilt Schweizer Recht.

12.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz des Dienstleisters in St. Gallen, Schweiz.

13. Salvatorische Klausel

13.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

St. Gallen, 20.01.2026 (letzte Aktualisierung)